Eine große Anzahl Berufstätiger pendelt jede Woche zur Arbeit. Nicht immer ist es möglich oder gewünscht, eine Arbeitsstelle anzunehmen, die in der Nähe des Wohnortes liegt. Die Ausbildung in einem Beruf, der nur an bestimmten Arbeitsorten ausgeübt werden kann, zieht häufig die Notwendigkeit nach sich, eine Arbeitsstelle an einem anderen Ort anzunehmen. Aber auch bessere Verdienstmöglichkeiten oder Aufstiegschancen bedingen häufig den Wechsel des Arbeitsortes. In strukturschwachen Regionen gibt es auch in hoch frequentierten Berufen keine Arbeitsstellen. Pendler müssen die Entscheidung treffen, ob sie jeden Tag zur Arbeit fahren oder unter der Woche am Ort der Arbeitsstelle wohnen. Dabei handelt es sich um eine individuelle Entscheidung, die von verschiedenen Faktoren abhängt. Nicht zuletzt sind das Pendeln und der Zweitwohnsitz mit zusätzlichen Kosten verbunden, die Sie gegeneinander abwägen müssen.
Finanzamt beteiligt sich an den Kosten für das Pendeln
Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden, können Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Möchten Sie jeden Tag pendeln, können Sie für den einfachen Fahrtweg eine sogenannte Pendlerpauschale geltend machen. Für jeden Kilometer, den Sie fahren, bekommen Sie vom Finanzamt 30 Cent. Diesen Betrag setzen Sie von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen ab. Bei größeren Entfernungen kommen im Jahr mehrere tausend Euro zusammen. Möchten Sie an Ihrem Arbeitsort eine kleine möblierte Wohnung mieten, können Sie auch dafür beim Finanzamt Kosten geltend machen. Hier spricht man von doppelter Haushaltsführung. Sie haben die Möglichkeit, einen Teil der Aufwendungen steuerlich abzusetzen.
Doppelte Haushaltsführung – so machen Sie die Kosten geltend
Führen Sie an Ihrem Arbeitsort einen zweiten Haushalt, müssen Sie dies dem Finanzamt zunächst nachweisen. Dies erfolgt durch eine Meldebescheinigung oder das Personaldokument. Die Absetzung der Kosten erfolgt einmal jährlich im Rahmen der Steuererklärung. Sind Sie nicht selbstständig beschäftigt, tragen Sie die entsprechenden Kosten in der Anlage N ein. Welche Aufwendungen Sie geltend machen können, ist im Steuergesetz genau festgelegt. Sind Sie unsicher, ist es empfehlenswert, einen Steuerberater zu fragen oder beim Lohnsteuerhilfeverein einen Rat einzuholen.
Kostengrenze für die Anrechnung der Aufwendungen für den Zweitwohnsitz
Sie können die Kosten für den Zweitwohnsitz nicht in vollem Umfang geltend machen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kosten sehr hoch sind. Das Finanzamt deckelt die Kosten auf 1.000 EUR im Monat oder 12.000 EUR im Jahr. Da Sie Ihre Steuererklärung einmal jährlich abgeben, ist für Sie in der Regel die 12.000 EUR-Grenze maßgeblich. Dies bedeutet, dass es Monate geben darf, in denen die abzusetzenden Kosten die 1.000-EUR-Grenze überschreiten. Das Absetzen der Kosten ist im vollen Umfang möglich, wenn der Jahreswert 12.000 EUR nicht überschreitet. Darüber liegende Kosten können Sie leider nicht absetzen. Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass es sich bei der 1.000-EUR-Grenze um Kosten für die Unterkunft handelt. Wenn Sie weitere Aufwendungen haben, können Sie diese darüber hinaus absetzen.
Einrichtung, Hausrat und Pauschale für Verpflegung
Über die Kosten der Unterkunft hinaus können Sie Aufwendungen für die Einrichtung einer Wohnung, für den Hausrat sowie eine Pauschale für die tägliche Verpflegung absetzen. Auch die Kilometerpauschale bleibt Ihnen erhalten, wenn Sie von Ihrem Zweitwohnsitz zur Arbeit pendeln. Geben Sie alle Kosten an, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung des Zweitwohnsitzes entstanden sind. Das Finanzamt erkennt die möglichen Aufwendungen an.